AGB Umzugsfirma Zürich – UFZ Umzugswagen auf einer Schweizer Strasse
Rechtliche Grundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der UFZ Umzugsfirma Zürich

Hier finden Sie die verbindlichen Vertragsgrundlagen für Umzüge, Transporte, Möbelmontagen, Lagerungen, Räumungen, Entsorgungen und weitere Dienstleistungen von UFZ.

Version Januar 2026 Aktuelle Fassung der UFZ AGB
33 Bestimmungen Übersichtlich online abrufbar
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UFZ Umzugsfirma Zürich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen der UFZ Umzugsfirma Zürich.

Verantwortlicher Inhaber Bardh Isufi
Adresse Greifenseestrasse 25, 8604 Volketswil
Massgebende Fassung

Massgebend ist die AGB-Version, die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss übermittelt wurde. Spätere Änderungen gelten nur für zukünftige Aufträge, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Umzugsfirma Zürich UFZ auf einem Schreibtisch

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Inhaltsübersicht der AGB

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01
Grundlagen

Vertrag und Leistungsumfang

In diesem Abschnitt finden Sie die grundlegenden Regelungen zum Geltungsbereich, zum Vertragsabschluss, zum vereinbarten Leistungsumfang sowie zu den Mitwirkungspflichten und örtlichen Voraussetzungen.

01 Geltungsbereich +

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche durch UFZ ausgeführten Leistungen, insbesondere:

  • Privat- und Geschäftsumzüge;
  • Möbel- und Warentransporte;
  • Liefer- und Projektlogistik;
  • Warenannahme und Kommissionierung;
  • Ein- und Auspackarbeiten;
  • Möbelmontage und Demontage;
  • Räumungen;
  • Entsorgungen;
  • Reinigungsleistungen, sofern vereinbart;
  • Einbringung und Platzierung von Möbeln;
  • weitere damit zusammenhängende Dienstleistungen.

Die Kundin beziehungsweise der Kunde wird nachfolgend geschlechtsneutral als «Auftraggeber» bezeichnet.

Die AGB gelten sowohl gegenüber Privatpersonen als auch gegenüber Unternehmen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Sie werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt oder elektronisch übermittelt wurden.

02 Rangfolge der Vertragsdokumente +

Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:

  1. schriftlich bestätigte Nachträge und individuelle Vereinbarungen;
  2. die unterzeichnete Offerte oder Auftragsbestätigung;
  3. ein allfälliger separater Lager-, Reinigungs- oder Projektvertrag;
  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuelle Vereinbarungen in einer Offerte oder Auftragsbestätigung gehen den AGB vor.

Für Lager- und Zwischenlagerungsleistungen kann ein separater Lagervertrag abgeschlossen werden. Dieser geht für sämtliche Lagerleistungen den vorliegenden AGB vor.

Massgebend ist die AGB-Version, die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss übermittelt wurde. Spätere Änderungen gelten nur für zukünftige Aufträge, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.

03 Vertragsabschluss +

Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

  • Unterzeichnung einer Offerte;
  • schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung;
  • Bestätigung per E-Mail;
  • ausdrückliche Aufforderung zur Aufnahme der Arbeiten;
  • tatsächliche Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung.

Angebote von UFZ sind während der darin genannten Gültigkeitsdauer verbindlich. Fehlt eine Gültigkeitsdauer, gilt die Offerte während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum.

Mündliche Vereinbarungen oder telefonische Änderungen sind von UFZ in Textform zu bestätigen, sofern sie den Leistungsumfang, den Preis oder den Ausführungstermin wesentlich verändern.

Als Textform gelten insbesondere E-Mail, elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen und schriftliche Nachrichten, deren Absender eindeutig feststellbar ist.

04 Leistungsumfang +

Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der Offerte, der Auftragsbestätigung und allfälligen ergänzenden Vereinbarungen.

UFZ schuldet ausschliesslich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

Nicht ausdrücklich aufgeführte Arbeiten gelten als Zusatzleistungen. Dazu gehören insbesondere:

  • zusätzliche Verpackungsarbeiten;
  • nachträglich verlangte Demontagen oder Montagen;
  • zusätzliche Möbel oder Packstücke;
  • zusätzliche Fahrten;
  • geänderte Liefer- oder Zieladressen;
  • Wartezeiten;
  • längere Laufwege;
  • nicht angekündigte Stockwerke oder Treppen;
  • nachträgliche Umsortierungen;
  • Spezialtransporte;
  • Arbeiten infolge falscher oder unvollständiger Angaben;
  • zusätzlicher Personal- oder Fahrzeugbedarf.

Die in der Offerte aufgeführten Mitarbeiterzahlen, Fahrzeuge, Zeitangaben und Arbeitsabläufe können der Einsatzplanung dienen. Bei einem vereinbarten Fixpreis bleibt der Preis unverändert, wenn UFZ die vereinbarte Leistung mit einer anderen internen Organisation oder in kürzerer Zeit erbringt.

05 Angaben und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers +

Der Auftraggeber hat UFZ rechtzeitig sämtliche Angaben mitzuteilen, die für eine sichere und korrekte Ausführung erforderlich sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • vollständige Abhol- und Lieferadressen;
  • Stockwerke;
  • Anzahl und Grösse vorhandener Lifte;
  • Treppen, enge Korridore und schmale Türen;
  • Laufwege zwischen Gebäude und Fahrzeug;
  • Park- und Zufahrtsverhältnisse;
  • Anzahl Zimmer und ungefähre Warenmenge;
  • schwere, sperrige oder besonders empfindliche Gegenstände;
  • Gegenstände mit einem Einzelgewicht von mehr als 100 kg;
  • Klaviere, Flügel, Tresore, Aquarien und Steinplatten;
  • besonders wertvolle Gegenstände;
  • Gefahrgut oder besonders zu behandelnde Waren;
  • erforderliche Montage- oder Demontagearbeiten;
  • bekannte bauliche oder technische Besonderheiten.

Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich.

Entstehen durch fehlende, unvollständige oder falsche Angaben Mehrkosten, kann UFZ diese nach den vereinbarten Zusatzansätzen verrechnen.

Der Auftraggeber hat eine entscheidungs- und weisungsberechtigte Kontaktperson zu bezeichnen, wenn er während der Ausführung nicht selbst anwesend ist.

06 Zufahrt, Parkplätze und Bewilligungen +

Die Offerte setzt normale Zufahrts- und Zugangsverhältnisse voraus, sofern nichts anderes festgehalten wurde.

Als normal gelten insbesondere:

  • für das eingesetzte Fahrzeug befahrbare Zufahrtswege;
  • eine geeignete Halte- oder Parkmöglichkeit;
  • ein Laufweg von höchstens 15 Metern zwischen Fahrzeug und Gebäudeeingang;
  • frei zugängliche Korridore, Treppen und Eingänge;
  • betriebsbereite und nutzbare Lifte;
  • keine behördlichen oder baulichen Einschränkungen.

Der Auftraggeber beschafft erforderliche:

  • Halteverbotsbewilligungen;
  • Parkbewilligungen;
  • Zufahrtsberechtigungen;
  • Absperrungen;
  • Schlüssel;
  • Liftreservationen;
  • Hausverwaltungs- oder Baustellenfreigaben,

sofern nicht schriftlich vereinbart wurde, dass UFZ diese Leistungen übernimmt.

Parkgebühren, Bewilligungen und behördliche Abgaben sind nur im Preis enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt wurden.

02
Vorbereitung

Verpackung und Durchführung

Dieser Abschnitt regelt die transportsichere Vorbereitung, den Umgang mit besonders empfindlichen oder ausgeschlossenen Gütern, die Warenannahme sowie die Durchführung von Transport-, Montage- und Installationsarbeiten.

07 Verpackung und Vorbereitung +

Der Auftraggeber sorgt für eine transportsichere Verpackung, sofern UFZ nicht ausdrücklich mit dem Einpacken beauftragt wurde.

Insbesondere müssen:

  • Kartons stabil und verschlossen sein;
  • zerbrechliche Gegenstände ausreichend gepolstert werden;
  • Lampen, Bilder, Spiegel und technische Geräte geschützt sein;
  • Schubladen und Türen gesichert sein;
  • Kühlschränke und Gefriergeräte geleert und abgetaut sein;
  • Waschmaschinen entleert und transportsicher vorbereitet sein;
  • lose Teile entfernt oder befestigt sein;
  • persönliche und besonders wertvolle Gegenstände separat verwahrt werden.

UFZ darf offensichtlich ungeeignet verpackte Güter zurückweisen oder nach Rücksprache zusätzlich verpacken.

Zusätzliche Verpackungsarbeiten werden nach Aufwand und Materialverbrauch verrechnet.

UFZ ist nicht verpflichtet, den Inhalt geschlossener Kartons, Behälter oder Verpackungen zu kontrollieren.

08 Ausgeschlossene und besonders deklarationspflichtige Güter +

Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung werden insbesondere folgende Güter nicht übernommen:

  • Bargeld;
  • Wertpapiere und Inhaberpapiere;
  • Edelmetalle;
  • Schmuck und Edelsteine;
  • wichtige Originaldokumente;
  • Kunst- und Sammlerobjekte mit besonders hohem Wert;
  • Waffen und Munition;
  • explosive, entzündliche oder giftige Stoffe;
  • Gefahrgut;
  • illegale Gegenstände;
  • lebende Tiere;
  • verderbliche Waren;
  • medizinische oder chemische Spezialstoffe;
  • radioaktive Materialien.

Besonders empfindliche oder wertvolle Gegenstände müssen vor Auftragserteilung schriftlich bezeichnet und mit ihrem Wert deklariert werden.

UFZ kann für solche Gegenstände besondere Verpackungen, Transportbedingungen oder eine zusätzliche Versicherung verlangen.

09 Warenannahme und äussere Kontrolle +

Wird UFZ mit der Annahme neuer Möbel, Waren oder originalverpackter Gegenstände beauftragt, umfasst eine vereinbarte äussere Kontrolle ausschliesslich:

  • Zählung der sichtbaren Packstücke;
  • Abgleich mit den vorgelegten Lieferpapieren;
  • Sichtkontrolle der geschlossenen Verpackungen;
  • Feststellung äusserlich erkennbarer Risse, Öffnungen, Eindrückungen oder Beschädigungen;
  • Fotodokumentation auffälliger Packstücke, sofern vereinbart;
  • Vermerk erkennbarer Schäden auf den Lieferpapieren, soweit möglich.

Ohne ausdrücklichen Auftrag nicht enthalten sind:

  • Öffnung der Verpackungen;
  • Prüfung des Verpackungsinhalts;
  • Kontrolle auf verdeckte Schäden;
  • Kontrolle auf Modell, Farbe oder Ausführung;
  • Prüfung der Vollständigkeit innerhalb der Verpackung;
  • technische Funktionsprüfung;
  • Montagekontrolle;
  • Reklamationsbearbeitung gegenüber Lieferanten oder Herstellern.

Aus einer vorbehaltlosen Annahme einer äusserlich unbeschädigten Verpackung kann nicht geschlossen werden, dass der Inhalt vollständig, richtig und unbeschädigt ist.

10 Durchführung der Arbeiten +

UFZ führt die vereinbarten Leistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt aus.

UFZ ist berechtigt, qualifizierte Mitarbeitende, Hilfspersonen, Subunternehmer oder spezialisierte Drittunternehmen einzusetzen, sofern dadurch die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.

Die Wahl der Arbeitsorganisation, der eingesetzten Mitarbeitenden, der Fahrzeuge und der Reihenfolge der Arbeiten obliegt UFZ, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht.

UFZ kann Arbeiten unterbrechen oder ablehnen, wenn:

  • erhebliche Sicherheitsrisiken bestehen;
  • Arbeitsbereiche nicht zugänglich sind;
  • unzulässige oder gefährliche Güter festgestellt werden;
  • hygienisch unzumutbare Bedingungen bestehen;
  • Mitarbeitende bedroht oder gefährdet werden;
  • die Ausführung gegen gesetzliche Vorschriften verstossen würde;
  • erforderliche technische Fachpersonen fehlen.

Der dadurch entstehende Aufwand kann dem Auftraggeber verrechnet werden, wenn die Ursache in dessen Verantwortungsbereich liegt.

11 Möbelmontage und Demontage +

Montage- und Demontagearbeiten sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Der Auftraggeber hat UFZ vor Beginn auf folgende Umstände hinzuweisen:

  • beschädigte oder instabile Möbel;
  • bereits reparierte Möbel;
  • fehlende Schrauben oder Beschläge;
  • verleimte oder speziell konstruierte Verbindungen;
  • Möbel, die nicht zur wiederholten Montage vorgesehen sind;
  • fehlende Montageanleitungen;
  • verdeckte Befestigungen;
  • Sonder- und Designanfertigungen.

UFZ haftet nicht dafür, dass alte, beschädigte, instabile oder konstruktionsbedingt nicht wiederverwendbare Möbel nach einer Demontage erneut montiert werden können, sofern UFZ die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

Bei neuen Möbeln müssen vollständige Montageanleitungen, Beschläge und Bauteile vorhanden sein.

Fehlende oder fehlerhafte Teile sowie Herstellungs- und Konstruktionsmängel fallen nicht in den Verantwortungsbereich von UFZ.

12 Wand-, Decken- und Elektroarbeiten +

Wand- oder Deckenmontagen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Der Auftraggeber hat insbesondere:

  • die genaue Montageposition festzulegen;
  • die Eignung der Wand oder Decke sicherzustellen;
  • UFZ über bekannte Leitungen und Installationen zu informieren;
  • vorhandene Leitungs- und Installationspläne bereitzustellen;
  • auf Hohlräume oder besondere Wandkonstruktionen hinzuweisen.

Zusätzliche Spezialdübel, Verstärkungen, chemische Verankerungen oder bauliche Anpassungen werden separat verrechnet.

Stellt sich heraus, dass eine Fläche für die vorgesehene Montage nicht geeignet ist, kann UFZ die Montage bis zur Klärung aussetzen.

Arbeiten an elektrischen, sanitären oder fest installierten technischen Anlagen werden nur ausgeführt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und durch eine dafür qualifizierte Fachperson erfolgen kann.

03
Kosten und Termine

Preise, Zahlung und Änderungen

Dieser Abschnitt regelt Preisarten, Zusatzleistungen, Wartezeiten, Entsorgungskosten, Zahlungsbedingungen sowie Terminverschiebungen, Annullierungen und Verzögerungen.

13 Preise +

Die Preise richten sich nach der jeweiligen Offerte oder Auftragsbestätigung.

Preise können vereinbart werden als:

  • Fixpreis;
  • Stunden- beziehungsweise Aufwandspreis;
  • Einheitspreis;
  • Kostenschätzung;
  • Kostendach.

Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen sind.

Bei Abrechnung nach Aufwand werden insbesondere verrechnet:

  • Arbeitszeit;
  • An- und Rückfahrt;
  • Fahrzeugzeit;
  • Lade- und Entladezeit;
  • Montage- und Demontagezeit;
  • Wartezeit;
  • Entsorgungsfahrten;
  • Material;
  • Gebühren und Auslagen;
  • vereinbarte Drittleistungen.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zeitabrechnung nach der ersten vollen Stunde in Einheiten von 15 Minuten.

Ein Fixpreis gilt ausschliesslich für den in der Offerte beschriebenen Leistungsumfang und die darin genannten Ausführungsgrundlagen.

14 Zusatzleistungen +

Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden grundsätzlich erst nach Information und Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.

Die Zustimmung kann in Textform erfolgen.

Eine vorgängige Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn unverzügliche Massnahmen notwendig sind, um:

  • Personen zu schützen;
  • einen unmittelbar drohenden Sachschaden abzuwenden;
  • eine bereits begonnene sichere Ausführung zu gewährleisten.

Der Auftraggeber wird in diesem Fall so rasch wie möglich informiert.

Zusatzleistungen werden nach den in der Offerte genannten Ansätzen oder, falls solche fehlen, nach den bei UFZ geltenden Standardansätzen verrechnet.

15 Wartezeiten und Mehraufwand +

Die vereinbarten Preise setzen einen normalen und ungehinderten Arbeitsablauf voraus.

Zusätzlicher Aufwand wird verrechnet, wenn Verzögerungen entstehen durch:

  • verspätete Lieferanten oder Auftraggeber;
  • fehlende Schlüssel;
  • fehlende Zufahrtsberechtigungen;
  • belegte oder defekte Lifte;
  • nicht zugängliche Räume;
  • blockierte Wege;
  • fehlende Baufreiheit;
  • andere Unternehmer oder Gewerke;
  • unvollständige Dokumente;
  • fehlende Ansprechpartner;
  • kurzfristige Planänderungen;
  • behördliche Einschränkungen;
  • nicht bereitgestellte Parkmöglichkeiten;
  • unerwartete zusätzliche Warenmengen.

Kostenlose Wartezeiten bestehen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

16 Entsorgung +

UFZ entsorgt ausschliesslich die vereinbarten Materialien und Gegenstände.

Entsorgungsgebühren können nach:

  • Gewicht;
  • Volumen;
  • Materialart;
  • Fahrzeugfahrt;
  • effektivem Aufwand

verrechnet werden.

Sonderabfälle, Gefahrstoffe, Farben, Lacke, Chemikalien, Batterien, Elektrogeräte oder andere speziell zu entsorgende Materialien müssen vorgängig deklariert werden.

Nicht deklarierte Sonderabfälle können zurückgewiesen werden.

Eigentum an zur Entsorgung übergebenen Gegenständen geht mit deren Übernahme auf UFZ über, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder besonderen Vereinbarungen entgegenstehen.

17 Rechnungsstellung und Zahlung +

Es gelten vorrangig die in der Offerte, Auftragsbestätigung oder individuellen Vereinbarung genannten Zahlungskonditionen.

Fehlt eine besondere Vereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

UFZ kann insbesondere bei:

  • grösseren Projekten;
  • mehrstufigen Aufträgen;
  • Neukunden;
  • Auslandtransporten;
  • erheblichen Material- oder Drittleistungskosten;
  • längerfristigen Kapazitätsreservationen

Akonto-, Voraus- oder Teilzahlungen verlangen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber ohne weitere Mahnung im Verzug.

Der Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr.

Nachweisbare Mahn-, Betreibungs-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten bleiben vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug kann UFZ nach vorgängiger Mitteilung:

  • noch nicht ausgeführte Leistungen aussetzen;
  • reservierte Termine verschieben;
  • Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen;
  • die Herausgabe von Gütern im gesetzlich zulässigen Umfang verweigern.

Die daraus entstehenden Terminverschiebungen und Mehrkosten gehen zulasten des Auftraggebers.

18 Terminverschiebungen +

Vereinbarte Termine sind verbindlich, sobald sie von UFZ bestätigt wurden.

Terminverschiebungen müssen in Textform mitgeteilt werden und gelten erst nach Bestätigung durch UFZ als angenommen.

Bereits entstandene Kosten, reservierte Ressourcen, beschaffte Materialien und nicht stornierbare Drittleistungen sind in jedem Fall zu bezahlen.

Für den noch nicht ausgeführten Teil des betroffenen Auftrags kann folgende pauschalierte Entschädigung verrechnet werden:

  • mehr als 14 Kalendertage vor dem Termin: 10 %;
  • 8 bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 30 %;
  • 3 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 50 %;
  • weniger als 48 Stunden vor dem Termin: 80 %.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

UFZ bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Bei Aufträgen mit mehreren Etappen gilt diese Regelung für jede einzelne reservierte Etappe.

19 Rücktritt und Annullierung +

Ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Auftrag muss in Textform erfolgen.

Bereits ausgeführte Leistungen, Projektvorbereitungen, Materialien, Auslagen und nicht stornierbare Drittleistungen werden vollständig verrechnet.

Für den noch nicht ausgeführten Teil gelten die Entschädigungen gemäss Ziffer 18.

Wird ein Auftrag nach Arbeitsbeginn abgebrochen, sind die bis zum Abbruch ausgeführten Leistungen sowie der nachweislich entstandene weitere Schaden zu bezahlen.

UFZ kann vom Auftrag zurücktreten oder die Arbeiten einstellen, wenn:

  • der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt;
  • vereinbarte Voraus- oder Teilzahlungen nicht rechtzeitig eingehen;
  • die Ausführung unzumutbar oder gefährlich wird;
  • falsche oder unvollständige Angaben eine sichere Ausführung verhindern;
  • sich herausstellt, dass rechtswidrige Leistungen verlangt werden.
20 Verzögerungen und höhere Gewalt +

UFZ bemüht sich, vereinbarte Termine einzuhalten.

Bei Verzögerungen aufgrund von Umständen, die UFZ trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindern kann, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen.

Dazu zählen insbesondere:

  • schwere Verkehrsstörungen;
  • Unfälle;
  • Fahrzeugpannen;
  • extreme Witterung;
  • Naturereignisse;
  • behördliche Anordnungen;
  • Streiks;
  • Strom- oder Infrastrukturausfälle;
  • Sperrungen;
  • unvorhersehbare Ausfälle von Drittunternehmen;
  • andere Fälle höherer Gewalt.

UFZ informiert den Auftraggeber so rasch wie möglich über wesentliche Verzögerungen.

Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

04
Ablieferung und Schutz

Schäden, Haftung und Versicherung

Dieser Abschnitt regelt die Ablieferung und Abnahme, die Prüfung und Meldung von Schäden, die Haftung von UFZ, besondere örtliche Risiken sowie den Abschluss einer zusätzlichen Transportversicherung.

21 Ablieferung und Abnahme +

Der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat am Bestimmungsort anwesend zu sein und die Güter beziehungsweise Leistungen entgegenzunehmen.

Die Ablieferung gilt als erfolgt, sobald die Güter:

  • am vereinbarten Ort übergeben;
  • in den bezeichneten Räumen platziert;
  • einer bevollmächtigten Person übergeben oder
  • gemäss Weisung des Auftraggebers abgestellt wurden.

Kann die Ablieferung aus Gründen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht erfolgen, kann UFZ:

  • Wartezeit verrechnen;
  • eine erneute Zustellung vornehmen;
  • die Güter zurücktransportieren;
  • die Güter auf Kosten des Auftraggebers zwischenlagern.
22 Prüfung und Schadenmeldung +

Der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger hat die Güter bei der Ablieferung auf äusserlich erkennbare Verluste und Schäden zu prüfen.

Sichtbare Schäden oder fehlende Packstücke sind unverzüglich:

  • auf dem Lieferschein;
  • auf dem Arbeitsrapport;
  • auf der Empfangsbestätigung

festzuhalten und UFZ mitzuteilen.

Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind UFZ unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von acht Kalendertagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen.

Die Schadenmeldung soll enthalten:

  • Auftragsnummer;
  • Bezeichnung des betroffenen Gegenstands;
  • Beschreibung des Schadens;
  • Zeitpunkt der Feststellung;
  • geeignete Fotos;
  • vorhandene Kauf- oder Wertnachweise.

Der Auftraggeber hat beschädigte Gegenstände und Verpackungen bis zur Klärung aufzubewahren und UFZ beziehungsweise dem Versicherer eine Besichtigung zu ermöglichen.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

23 Haftung +

UFZ haftet für unmittelbare Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten verursacht wurden, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Regelungen.

Die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet UFZ, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslich für vorhersehbare und unmittelbare Schäden.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist pro Schadenereignis auf den tieferen der folgenden Beträge beschränkt:

  • den nachgewiesenen unmittelbaren Schaden;
  • die für den Auftrag geltende Versicherungsdeckung;
  • CHF 100’000.00.

Diese Begrenzung gilt nicht:

  • bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben oder körperlicher Unversehrtheit;
  • soweit zwingendes Recht eine weitergehende Haftung vorsieht.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere:

  • entgangener Gewinn;
  • Nutzungsausfall;
  • Betriebsunterbruch;
  • Produktionsausfall;
  • entgangene Geschäfte;
  • rein wirtschaftliche Folgeschäden;
  • Ansprüche Dritter.

Der Auftraggeber muss UFZ besonders hohe Einzel- oder Gesamtwerte vor Auftragserteilung schriftlich mitteilen.

24 Haftungsausschlüsse +

UFZ haftet nicht für Schäden, soweit diese verursacht wurden durch:

  • falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers;
  • ungenügende oder ungeeignete Verpackung durch den Auftraggeber oder Dritte;
  • bereits bestehende Beschädigungen;
  • Material-, Herstellungs- oder Konstruktionsfehler;
  • natürlichen Verschleiss;
  • altersbedingte Instabilität;
  • innere Beschaffenheit des Transportguts;
  • nicht erkennbare verdeckte Schäden;
  • ausdrücklich gegen den Rat von UFZ erteilte Weisungen;
  • höhere Gewalt;
  • Umstände, die UFZ trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnte.

Für den Inhalt geschlossener Kartons oder Verpackungen haftet UFZ nur, wenn die Beschädigung nachweislich durch UFZ verursacht wurde.

Bei besonders empfindlichen Gegenständen wie Glas, Marmor, Naturstein, Porzellan, Lampen, Kunstwerken, Pflanzen oder technischen Geräten ist eine geeignete Verpackung erforderlich.

Für Datenverlust auf Computern, Servern, Datenträgern oder elektronischen Geräten haftet UFZ nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem Transport vollständige Datensicherungen zu erstellen.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

25 Besondere Risiken bei örtlichen Verhältnissen +

Passen Gegenstände aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit nicht gefahrlos durch:

  • Türen;
  • Treppenhäuser;
  • Korridore;
  • Lifte;
  • Fenster;
  • andere vorhandene Zugänge,

informiert UFZ den Auftraggeber, soweit das Risiko erkennbar ist.

Verlangt der Auftraggeber trotz eines dokumentierten Risikohinweises die Durchführung, haftet UFZ nicht für Schäden, die ausschliesslich aus dem ausdrücklich bezeichneten besonderen Risiko entstehen.

UFZ kann die Ausführung ablehnen, wenn ein unverhältnismässiges Personen- oder Sachrisiko besteht.

26 Transportversicherung +

Eine zusätzliche Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und gegen Übernahme der Versicherungsprämie abgeschlossen.

Der Auftraggeber hat hierzu:

  • den vollständigen Warenwert;
  • besonders wertvolle Einzelgegenstände;
  • besondere Bruch- oder Transportrisiken

vor der Übernahme schriftlich zu deklarieren.

Versicherungsumfang, Versicherungssumme, Selbstbehalt, Ausschlüsse und Schadenabwicklung richten sich ausschliesslich nach der jeweiligen Police und den Versicherungsbedingungen.

Eine Versicherung von Bruch- oder Verpackungsrisiken kann voraussetzen, dass das Ein- und Auspacken durch UFZ oder von UFZ beauftragte Fachpersonen erfolgt.

Ohne besondere Versicherungsvereinbarung gilt die Haftung gemäss diesen AGB und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

05
Lager und Daten

Lagerung und Dokumentation

Dieser Abschnitt regelt Lager- und Zwischenlagerungsleistungen, gesetzliche Zurückbehaltungsrechte sowie die Bearbeitung und Dokumentation personenbezogener Daten.

27 Lagerung und Zwischenlagerung +

Für planmässige Lager- und Zwischenlagerungsleistungen wird grundsätzlich ein separater Lagervertrag abgeschlossen.

Dieser regelt insbesondere:

  • Vertragsdauer;
  • Lagervolumen;
  • Lagerpreis;
  • Warenannahme;
  • Ein- und Auslagerung;
  • Inventarisierung;
  • Zugang;
  • Versicherung;
  • Haftung während der Lagerung;
  • Brandschutz und Sicherheit;
  • Kündigung;
  • Herausgabe der Waren.

Bis zum Abschluss eines separaten Lagervertrags besteht keine Verpflichtung von UFZ zur längerfristigen Lagerung.

Kurzfristige Zwischenlagerungen, die aufgrund eines Transporthindernisses notwendig werden, können dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet werden.

28 Retentions- und Zurückbehaltungsrecht +

Für fällige Forderungen stehen UFZ die gesetzlichen Retentions- und Zurückbehaltungsrechte zu.

UFZ kann die Herausgabe von Gütern verweigern, solange:

  • fällige Forderungen nicht bezahlt wurden oder
  • keine ausreichende Sicherheit geleistet wurde,

soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die durch eine berechtigte Zurückbehaltung entstehenden Transport-, Umschlag-, Versicherungs- und Lagerkosten gehen zulasten des Auftraggebers.

Eine Verwertung zurückbehaltener Güter erfolgt ausschliesslich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren.

29 Datenschutz und Dokumentation +

UFZ bearbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für:

  • Angebotserstellung;
  • Auftragsabwicklung;
  • Terminplanung;
  • Rechnungsstellung;
  • Kommunikation;
  • Schadenbearbeitung;
  • Versicherungsabwicklung;
  • gesetzliche Dokumentationspflichten

erforderlich ist.

UFZ darf erforderliche Daten an Mitarbeitende, beauftragte Drittunternehmen, Versicherer, Behörden und Zahlungsdienstleister weitergeben, soweit dies zur Vertragsabwicklung notwendig ist.

Fotos von Waren, Verpackungen oder Schäden werden ausschliesslich zur Projekt- und Schadendokumentation verwendet, sofern keine andere Einwilligung vorliegt.

06
Schlussbestimmungen

Rechtliche Grundlagen

Dieser Abschnitt enthält die Bestimmungen zu Vertragsänderungen, Teilunwirksamkeit, anwendbarem Recht, Gerichtsstand und Inkrafttreten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

30 Änderungen und Ergänzungen +

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform festgehalten werden.

Dies gilt insbesondere für:

  • Leistungsänderungen;
  • Preisänderungen;
  • Terminverschiebungen;
  • Zusatzaufträge;
  • Änderungen der Lieferadresse;
  • Änderungen der Mengen;
  • besondere Haftungs- oder Versicherungsvereinbarungen.

Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.

31 Teilunwirksamkeit +

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die unwirksame Bestimmung wird durch die anwendbare gesetzliche Regelung ersetzt.

Vertragslücken werden nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags und den gesetzlichen Bestimmungen geschlossen.

32 Anwendbares Recht und Gerichtsstand +

Sämtliche Vertragsverhältnisse mit UFZ unterstehen schweizerischem Recht.

Für Streitigkeiten mit Geschäftskunden sind die Gerichte am Sitz von UFZ zuständig.

UFZ ist berechtigt, den Geschäftskunden auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu belangen.

Bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorbehalten.

Die Parteien bemühen sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens um eine einvernehmliche Lösung. Gesetzliche Fristen und das Recht auf dringliche gerichtliche Massnahmen bleiben davon unberührt.

33 Inkrafttreten +

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01. Januar 2026 in Kraft.

Sie gelten für alle danach abgeschlossenen Aufträge.

Für bereits abgeschlossene Aufträge gilt die beim jeweiligen Vertragsabschluss übermittelte Fassung.

Offizielle Informationen

Weiterführende Informationen rund um Ihren Umzug

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Externe Links führen zu unabhängigen Webseiten Dritter. Für deren Inhalte, Verfügbarkeit und allfällige Änderungen ist UFZ nicht verantwortlich.

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