Es gelten vorrangig die in der Offerte, Auftragsbestätigung oder
individuellen Vereinbarung genannten Zahlungskonditionen.
Fehlt eine besondere Vereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von
zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
UFZ kann insbesondere bei:
- grösseren Projekten;
- mehrstufigen Aufträgen;
- Neukunden;
- Auslandtransporten;
- erheblichen Material- oder Drittleistungskosten;
- längerfristigen Kapazitätsreservationen
Akonto-, Voraus- oder Teilzahlungen verlangen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber ohne
weitere Mahnung im Verzug.
Der Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr.
Nachweisbare Mahn-, Betreibungs-, Inkasso- und
Rechtsverfolgungskosten bleiben vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug kann UFZ nach vorgängiger Mitteilung:
- noch nicht ausgeführte Leistungen aussetzen;
- reservierte Termine verschieben;
- Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen;
-
die Herausgabe von Gütern im gesetzlich zulässigen Umfang
verweigern.
Die daraus entstehenden Terminverschiebungen und Mehrkosten gehen
zulasten des Auftraggebers.